Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen der Firma Schultze Verpackungen Tiefenbach GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung – auch für zukünftige Geschäfte – als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

I. Preisangebot
1. Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
2.Die angebotenen Preise sind € – Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) und behalten für maximal 3 Monate ab Zugang ihre Gültigkeit. Sie gelten ab Werk, falls nicht anderes vereinbart wird. Der Versand erfolgt auf Gefahr und sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt.
3.Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löhne, die Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport, so verpflichten sich die Vertragsparteien über die Anpassung der Preise zu verhandeln.

II. Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung – Auftragsänderung
1.Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrags – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.
2.Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.

III. Ausführung
1.Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber:
Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Bestellung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.
2.Mengentoleranz:
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis 10% vorzunehmen.
3.Qualitätstoleranz:
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
4.Lieferzeit:
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit, die der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bedarf, setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten ( z.B. Zurverfügungstellung von Auftragsunterlagen, notwendiges Material, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt ein neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
5.Leistungsstörungen:
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. In diesem Falle verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Betriebsstörung. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Ausfuhr sowie alle ausgedehnteren Brände. Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, wenn der Auftragnehmer trotz kongruenten Deckungskaufs nicht rechtzeitig von Vorlieferanten beliefert wird.
6.Abnahme:
Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Wurde eine Abnahme auf Abruf vereinbart, so muss die Ware spätestens nach 6 Monaten in Empfang genommen werden, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem erstem Liefertermin auf den Auftraggeber über. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

IV. Zahlung
1.Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2.Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
3.Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4.Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn
der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5.Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem Ziff. I („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
6.Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
7.Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt
1.Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3.Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
4.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
5.Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Auftraggeber gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Auftragnehmer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VI. Untersuchungspflicht, Mängelrüge und Verjährung
1.Die Waren sind unverzüglich nach den Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind.
2.Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
3.Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mängelfreien und mängelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
4.Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
5.Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften schriftlich  zugesichert. Sind. Unwesentliche Abweichungen vom Original können nicht beanstandet werden. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
6.Für Veränderlichkeit und Abweichungen haftet der Auftragnehmer nur insoweit als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

VII. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
– die vom Auftraggeber bestellt sind – werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erstellt wird.

X. Urheberrecht
1.Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Auftragsvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es seid denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihn bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen.
2.Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.
3.Eingesetzte Herstellungsmittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie anteilige Kostenbeiträge in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht.
4.Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Unterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besieht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

XI. Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

XII. Datenschutz
Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BGB I 1977 I,S.201) setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber davon in Kenntnis, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Auftraggebers gespeichert hat.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
1.Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen zur Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
2.Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmers.
3.Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4.Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt